Der Bund hat die entsprechenden Rahmenbedingungen zur angekündigte außerordentliche Hilfe für den November 2020 veröffentlicht. (06.11.2020)
Antragstellung (noch nicht gestartet):
Wie bisher auch, können die Anträge nach Öffnung direkt über die bekannte Plattform digital eingereicht werden.
Auch wie bisher kann das nur durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
- Soloselbständige:
Wer nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragt, muss dieses Verfahren nicht durchlaufen; sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Nähere Infos werden auf der Seite des Bundes veröffentlicht. - Antragsberechtigt sind:
Direkt von den Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen. - Direkt betroffene Unternehmen:
Unternehmen Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die wegen des Bund-Länder-Beschlusses den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. - Indirekt betroffene Unternehmen:
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. - Förderung:
Die Novemberhilfe 2020 beinhaltet Zuschüsse pro Woche der Schließungen i.H.v. 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. - Soloselbstständige:
Sie können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, kann der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung angegeben werden. - Anrechnungen von Hilfen:
Die im November 2020 gezahlten staatlichen Hilfen werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. - Anrechnung von Umsätzen:
Wenn im November 2020 trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. - Sonderregelung für Restaurants:
Die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Anrechnung ausgenommen. Beim Außerhausverkauf wird die Erstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf die Umsätze der im Restaurant verzehrten Speisen begrenzt (voller MwSt-Satz). Der Außerhausverkauf in diesem Zeitraum– (reduzierte MwSt-Satz) – wird herausgerechnet.
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Weiterhin geöffnet ist das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe 2.
Förderung der Monate September bis Dezember 2020
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben, oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten.
Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.
Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat
Konkret können folgende Fixkosten erstattet werden:
Umsatzrückgang(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) | Erstattung als Überbrückungshilfe |
Zwischen 30 % und unter 50 %
(bisher mindestens 40 %) |
40 % der förderfähigen Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %) |
Mehr als 70 % | 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %) |
Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen
Die Antragstellung erfolgt wie bisher durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt
Die Anträge können bis spätestens 31. Dezember 2020 gestellt werden
Wie bisher ist die Antragstellung komplett digital und kann hier erfolgen.
Auslegungshilfe für Gewerbetreibende und Behörden des Landes Berlin zur SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EindmaßnV)
- Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat in Abstimmung mit der Senatskanzlei, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe eine Auslegungshilfe für die Anwendung SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung erstellt.
- Diese ist unter www.berlin.de/corona abrufbar und wird dort fortlaufend aktualisiert.
- Durch die Auslegungshilfe (als PDF) soll eine berlinweit einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden. Gewerbetreibende sollen mit Hilfe der Liste in Zweifelsfällen besser einschätzen können, ob sie ihr Geschäft derzeit noch für den Publikumsverkehr öffnen dürfen oder nicht. Die mit dem Vollzug der SARS-CoV-2-EindmaßnV betrauten Behörden wurden um Beachtung der Auslegungshilfe (als PDF) gebeten.
Öffnung von Dienstleistern – Ausdruckhilfen
- In den Kiezen können unter den gegebenen Umständen einzelne Geschäfte, Dienstleister und gastronomische Einrichtungen bekanntlich geöffnet haben.
- Im Download finden sich drei druckfähige Plakate im Format DinA 4 zur Auswahl, die gerne ausgehangen werden können. So können wir im Kleinean auch ein gemeinsames und einheitliches Bild abgeben.
- Das kann ggf. dazu beitragen, dass insbesondere die nachbarschaftliche Umgebung von der Öffnung Kenntnis nimmt, ohne sich im Internet verlieren zu müssen.
- Weiterhin finden sich bereits formatierte Dateien für den Einsatz bei Instagram und Facebook. Die Verwendung ist komplett frei…wobei die Erwähnung der Wirtschaftsförderung Spandau gerne erfolgen kann 😉
Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Diese und andere Fragen beantworten wir in unseren FAQs zum Coronavirus.
- in mehreren Sprachen
- Die Übersetzungen werden jeweils aktualisiert, sobald ein neuer Bearbeitungsstand vorliegt.
-
- Coronavirus (SARS-CoV-2): Questions relating to labour law and safety and health at work [PDF, 154KB]
- Коронавирус. Последствия с точки зрения трудового права [PDF, 238KB]
- Koronavirüs: İş hukuku açısından etkileri [PDF, 2MB]
- فيروس كورونا المستجد: اآلثار المترتبة على قانون العمل [PDF, 1MB]
- Pytania z zakresu prawa pracy i BHP dotyczące koronawirusa (SARSCoV-2) [PDF, 428KB]
- Coronavirus: Consecințe cu privire la dreptul muncii [PDF, 433KB]
- Въпроси от трудовото право и защитата на труда, свързани скоронавирус (SARS-CoV-2) [PDF, 414KB]
- Κορωνοϊός: Εφαρμογή Εργατικού Δικαίου [PDF, 644KB]
- Radno i radnozaštitnopravna pitanja u vezi korone-virusa (SARS-CoV-2) [PDF, 207KB]
- A koronavírus (SARS-CoV-2) munkajogi és munkahelyi egészség és biztonságvédelmi jogi vonzatai Németországban [PDF, 400KB]
- FAQs in leichter Sprache [PDF, 175KB]
- FAQs in Gebärdensprache
- in Gebärdensprache
- in leichter Sprache
Bundesagentur für Arbeit
- Jobcenter und Arbeitsagenturen arbeiten weiter – auch wenn die Türen geschlossen sind
- aktuelle Infos
Corona und Arbeitsrecht: FAQ für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Einzelhandel: Supermärkte, Spätis, Drogerien und Geschäfte (7.5.2020)
- Mindestabstand: Innerhalb der Geschäfte gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kund:innen. Dieses Gebot ist durchzusetzen.
- Begrenzung der Personenanzahl: Es gilt, den Richtwert von 20 m² Verkaufsfläche pro Person einzuhalten.
Darüber hinaus gelten folgende Vorgaben für Kaufhäuser und Einkaufszentren:
- Besucherregulierung: Grundsätzlich gilt die Vorgabe, den Zugang zu Verkaufsflächen zur lückenlosen Regulierung der Personenanzahl auf einen Eingang zu begrenzen. Wer anderweitige Lösungen zur sichergestellten Einhaltung der Regelungen vorweisen kann, darf auch mehrere Eingänge öffnen
- Aufenthaltsanreize abschaffen: Es dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden. Sitzgelegenheiten und auf Aufenthalt ausgelegte Angebote sind zu sperren.
- Regulierung der Wartebereiche: Maximal 10 Personen dürfen sich gleichzeitig in Wartebereichen – etwa dem Kassenbereich – aufhalten.
Hinweis für Kundinnen und Kunden
Seit 29. April besteht für Berliner*innen die Verpflichtung, in Ladengeschäften einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch wenn einer solcher Schutz das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 nicht ausschließt, kann er laut Robert Koch-Institut zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beitragen. Als Mund-Nasen-Schutz im Sinne der Verordnung gelten selbstgenähte Masken (sogenannte Community-Masken), einfache OP-Masken oder auch Tücher und Schals, die Mund und Nase bedecken. Kinder bis sechs Jahre sind von der Pflicht ausgenommen.
Seit dem 23. März sind zudem Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Beim Einkauf ist daher darauf zu achten, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Kund*innen wenn möglich einzuhalten. Hierzu ist von allen Beteiligten Rücksichtnahme und Geduld gefordert und notwendig.
Bußgelder bei Nicht-Einhaltungen
- Erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung der Abstands- und Hygienevorgaben in Ladengeschäften nicht eingehalten: 100 bis 2.500 Euro
- Erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung der Abstands- und Hygienevorgaben in Einkaufszentren nicht eingehalten: 1.000 bis 10.000 Euro
Diese Bestimmungen gehen auf Teil 2, § 6a der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin sowie den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin zurück.
Gastronomie und Hotels: Restaurants, Cafés, Bars und touristische Übernachtungsangebote (7.5.2020)
Restaurantöffnungen
- Um die schnell steigende Verbreitung des Coronavirus dezidiert zu bremsen, beschloss der Senat vorübergehende Schließungen für Restaurants, Imbisse und Cafés.
- Ab dem 15. Mai dürfen Gaststätten, die selbst zubereitete Speisen anbieten, unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben und eingeschränkter Öffnungszeiten wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Restaurants und Imbisse dürfen frühestens um 6 Uhr öffnen und müssen spätestens um 22 Uhr schließen.
- Restaurant, Imbisse und Cafés dürfen ihre Speisen weiterhin liefern oder zur Abholung anbieten. Hierbei sind gesteigerte Hygienevorgaben zu erfüllen, die Bildung von Warteschlangen zu vermeiden sowie der hygienische Ablauf der Kaufabwicklung zu gewährleisten. Liefer- und Abholdienste bleiben unter Einhaltung dieser Vorgaben geöffnet.
Richtlinien und Verhaltensvorschriften in Gaststätten
- Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung muss grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern sichergestellt werden. Weiterhin muss die Besucherzahl reguliert werden. Betreiber*innen wird dringend empfohlen, Systeme zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten zu installieren. Empfohlen wird die Erstellung einer Anwesenheitsliste, in welcher die Gäste ihren vollständigen Namen, ihre Adresse und Kontaktdaten hinterlegen. Die erhobenen Daten müssen nach vier Wochen gelöscht werden.
- Der Aufenthalt in einer der genannten gastronomischen Einrichtungen ist nur alleine, in Begleitung von Personen des eigenen Haushalts oder Angehörigen eines weiteren Haushalts erlaubt. Das Servicepersonal ist zudem dazu verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Diese Regelungen gelten auch für Kantinen, die ihre Speisen nichtbetriebsangehörigen Gästen anbieten.
Touristische Übernachtungen
- Hotels und Betreibende von Ferienwohnungen dürfen ab 25. Mai wieder Übernachtungen an Tourist*innen anbieten. Auch hier dürfen keine Buffets angeboten werden. Spa- und Wellnessbereiche müssen zudem geschlossen bleiben.
- Die Berliner Polizei kontrolliert, ob die Regelungen für Gastronomiebetriebe und Hotels während der Corona-Krise eingehalten werden.
Kneipen, Bars und Raucherlokale
- Reine Schankwirtschaften, also Bars und Kneipen, müssen geschlossen bleiben. Auch Rauchergaststätten und Shisha-Bars dürfen weiterhin nicht öffnen. Bei Raucher*innen sind die Abwehrkräfte des Bronchialsystems eingeschränkt. Aus diesem Grund besteht bei Raucher*innen grundsätzlich ein erhöhtes Risiko, sich mit einer Vireninfektion anzustecken.
Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 2 und Teil 2, § 6 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin sowie den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin zurück.
Jobassistenz – Beratung zur beruflichen Neuorientierung
- Die aktuelle Situation verändert den Berufsalltag vieler Menschen und wird sich vermutlich weit in die Zukunft auswirken. Unsere Berater*innen der Jobassistenz Spandau sind auch in dieser Zeit für Sie da.
Gemeinsam besprechen wir Ihre Fragen zur eventuell anstehenden beruflichen Neuorientierung, zu nötigen Weiterbildungen und bieten Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Job, z.B. durch einen Bewerbungscheck. Vielleicht wurden in den letzten Tagen Sprachkurse oder Weiterbildungen abgesagt, Ihre Branche leidet besonders unter den derzeitigen Einschränkungen oder sie haben im Moment Zeit gewonnen, sich mit neuen Berufsperspektiven auseinander zu setzen – all das kann Gegenstand einer Beratung sein. - Wir beraten Sie umfassend über alle Themen zu Bildung und Beruf per Telefon, Mail oder Videochat. Unsere Beratungen sind individuell, kostenfrei und bei Bedarf auch mehrsprachig.Wenden Sie sich gern Montag bis Freitag zwischen 10.00 und 16.00 Uhr an uns:
- Tel: +49 30 2701809-50
- Mail: spandau@jobassistenz-berlin.de
- Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Webseite unter www.dqg-berlin.de
- Wir können unsere Beratungen in folgenden Sprachen anbieten: Deutch, Englisch, Spanisch, Türkisch, Französisch, Polnisch, Russisch
- (Bitte beachten Sie: Unsere Beratungsstellen bleiben in den nächsten Wochen aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Covid-19-Erregers für den Publikumsverkehr geschlossen.)
- Wir bieten weiterhin die Beratung zur Bildungsprämie an. Rufen Sie uns gern zu allen Fragen der Prämie an.
Orientierungshilfe für Gewerbe – Geschlossen oder Offen?
- Um die Verbreitung des Coronavirus in Berlin zu verlangsamen, müssen Ladengeschäfte grundsätzlich geschlossen bleiben. Die Versorgung der Bürger mit notwendigen Gütern bleibt jedoch gewährleistet: Es bestehen einige ausdrückliche Ausnahmen vor dem Verbot.
Die Liste wird regelmäßig aktualisiert und angepasst.
Hier ist und bleibt abzulesen, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht bzw. nur mit Einschränkungen. - Neu aufgenommen bei den möglichen Öffnungen bspw.:
Bootsverleih
Goldschmied (nicht Juwelier)
Schlüsseldienst
Schuhmacher (nicht Schuhladen)
…und weil das berlinweit ein Thema war: Blumenläden dürfen öffnen und auch Schnittblumen verkaufen - Grundsätzlich gilt im Einzelhandel das, was auch für die Gastronomie gilt. Abholung und Lieferung nach Vorbestellung bei Einhaltung der Hygienevorschriften sind möglich.
Orientierungshilfe für Gewerbe (11.5.2020)
Alle Dienstleistungsbetriebe haben sich an folgende Hygienemaßnahmen zu halten:
- Die Besucherzahl ist zu regulieren. Es gilt der Richtwert von einer Person pro 20 m² Geschäftsfläche. Gewerbe mit kleineren Räumlichkeiten dürfen Kund*innen nur einzeln bedienen.
- Alle Kund*innen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Kund*innen ist zu gewährleisten.
- Zur Verhinderung von Schmierinfektionen ist ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sicherzustellen.
Körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Sonnenstudios und Solarstudios dürfen seit 9. Mai öffnen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt in diesen Fällen nicht nur für Kund*innen, sondern ebenfalls für das Personal. Das Erbringen sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist verboten.
Friseurbetriebe dürfen den Betrieb unter Einhaltung der Hygienevorschriften bereits seit 04. Mai wieder aufnehmen. Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen seit 11. Mai wieder öffnen. Alle Beifahrenden sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 2 und Teil 2, §§ 5-6a der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin zurück.
Plakat zu den aktuellen Hygiene-Maßnahmen für Gewernbetreibende
- Um Ihre Kunden über die gängigen Hygieneregeln zu informieren, stellen wir Ihnen das im Anhang befindliche Plakat in den Formaten A3 und A4 für einen Aushang in Ihrem Schaufenster zur Verfügung.
Sicherung der beruflichen Ausbildung
- Aus der Sitzung des Senats am 22. September 2020
- Senat beschließt Handlungskonzept, um Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Berliner Ausbildungsmarkt abzumildern
- Der Berliner Senat hat heute weitere Schritte im gemeinsamen Vorgehen gegen die Folgen der Corona-Pandemie am Berliner Ausbildungsmarkt beschlossen. Ein entsprechendes Maßnahmekonzept wurde von Elke Breitenbach, Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, vorgelegt.
- Besonderes Augenmerk gilt der Sicherung der beruflichen Ausbildung, insbesondere des nächsten Ausbildungsjahres 2020/2021. Beispielsweise sollen Betriebe und Beschäftigte trotz dieser schwierigen Zeiten ermutigt werden, ihre Auszubildenden auch weiter auszubilden. Deshalb soll in diesem Jahr der Anteil der Betriebe an den Kosten für die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – wesentlicher Bestandteil der Ausbildung vieler Berufe im Handwerk – vom Land Berlin übernommen werden. Darüber hinaus wird das Berliner Ausbildungsplatzprogramm um 500 Plätze auf dann 1.000 Plätze aufgestockt. Durch zusätzliche außerbetriebliche und vollschulische Ausbildungsplätze werden Jugendlichen alternative Möglichkeiten geboten, um eine Berufsausbildung zu absolvieren oder nach einer Überbrückungsphase in eine betriebliche Ausbildung einzusteigen. Mit einer Task Force sollen in den von der Krise besonders betroffenen Berufsbereichen wie dem Gastgewerbe alternative Modelle zur Stabilisierung der Ausbildung entwickelt werden. In diesem Zusammenhang wird auch ein Ausbildungshotel geschaffen.
- Um die jungen Menschen und ihre Eltern über die Beratungsangebote am Übergang von der Schule in die Arbeitswelt in Berlin zu informieren und für die duale Ausbildung zu werben, erhielten diese ein Informationsschreiben; alle Informationen sind auch auf der Website der Jugendberufsagentur Berlin abrufbar.
Soforthilfen – JETZT auch Zuschüsse für kleine und mittlere Kultur- und Medienunternehmen
Antragsmöglichkeit vom 11.05. ab 9:00 Uhr bis zum 15.05. um 18:00 Uhr
Folgende Informationen sind dabei notwendig:
- Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer,
- Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts
- Gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung
- Bankverbindung des Unternehmens, die Sie beim Finanzamt angegeben haben
- Liquiditätsplanung über die kommenden 3 Monate
- Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
- Gewerbeanmeldung
- Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. BWA für 2019)
Soforthilfe V
- Corona Zuschuss – Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler der gewerblichen Wirtschaft
- Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen der Berliner Wirtschaft mit über 10 und bis zu 100 Beschäftigten können Tilgungszuschüsse zum KfW-Schnellkredit oder nachrangig Soforthilfezuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. Die Antragstellung pausiert täglich zwischen 18:00 und 9:00 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen.
- Webseite
Überbrückungshilfe – LINKS
- Überbrückungshilfe Phasen 1 und 2 (Aktualisierung: Anträge für Phase 2 der Überbrückungshilfe)
- Was wird gefördert?
- Anträge für 2. Phase der Überbrückungshilfe möglich
- Überblick und Handlungsempfehlungen
Überbrückungshilfen – Stand Oktober 2020
Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (September – Dezember 2020) beantragt werden.
- Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben, oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten. - Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.
- Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt.
- Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat
- Konkret können folgende Fixkosten erstattet werden:
Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) |
Erstattung als Überbrückungshilfe |
Zwischen 30 % und unter 50 %
(bisher mindestens 40 %) |
40 % der förderfähigen Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %) |
Mehr als 70 % | 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %) |
- Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen.
- Die Antragstellung erfolgt wie bisher durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
- Die Anträge können bis spätestens 31. Dezember 2020 gestellt werden.
- Wie bisher ist die Antragstellung komplett digital und kann hier erfolgen.
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
- Mit der Überbrückungshilfe helfen wir besonders stark betroffenen Unternehmen, gerade im Mittelstand und werfen so den Mittelstandsmotor wieder an…
- Für: Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
- Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie.
- Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:
80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent
Überbrückungshilfe des Bundes für den Mittelstand
- Antragsportal des Bundes
- Wie bereits angekündigt können lediglich beauftragte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer das Online-Antragsportal nutzen. Dazu ist eine entsprechende Registrierung zur Erstellung eines Nutzerkontos notwendig.
- Diese erfolgt auf dem Portal des BMWi und man erhält im Anschluss per Post eine PIN, die zur Antragstellung erforderlich ist. Das 2-stufige Authentifizierungsverfahren ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Ab diesen Freitag, 10. Juli soll dann die Antragstellung möglich sein.
- Außerdem ist eine Service-Hotline bei auftretenden Fragen geschaltet:
- +49 521 5603189-179 sowie unter der Mail de-hl-ueberbrueckung@kpmg.com
- Zuständige Stelle für die Antragsbearbeitung, Prüfung und Bewilligung wird wieder die Investitionsbank Berlin (IBB) sein.
- Zur Vorbereitung der Anträge und zur Abklärung von Fragen sollten sich potentielle Antragssteller/innen daher alsbald möglich mit ihren Steuerberatern in Verbindung setzen und ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Zuschüsse für Einzel- und Kleinunternehmen
Die Beantragung der Zuschüsse des Landes Berlin und des Bundes erfolgt gemeinsam in einem Formular.
Alternativer Link zur Entlastung der Server der IBB
- Halten Sie dazu bereit:
- Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform)
- Ausweisdokument
- Steuernummer
- Bankverbindung
Antragsberechtigt sind:
Gewerbliche Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin für das Bundesprogramm zudem Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin
Die Höhe der Soforthilfe beträgt:
- für Unternehmen bis 5 Beschäftigte 5.000 EUR aus Landesmitteln sowie weitere bis zu 9.000 EUR aus Bundesmitteln
- für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln
Die Beträge aus der Soforthilfe aus Bundesmitteln können nur für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. beantragt werden.
Bitte beachten Sie, bei allen Hilfsprogrammen muss belegt werden, dass der Betrieb vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen ist.
Auf Ebene des Landes Berlin
hat die Investitionsbank Berlin ein neues Zuschuss-Programm aufgelegt, das ab Freitag (27. März) 12:00 Uhr online zu beantragen ist.
Es richtet sich an Einzelunternehmer, Freiberufler, Soloselbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern.
- Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform)
- Ausweisdokument (Personalausweis/ Reisepass) letzten fünf Ziffern
- Steuernummer
- Bankverbindung der Firma – IBAN Nummer
Die Bedingungen:
- Es muss nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist.
- Im Rahmen der Antragstellung soll erklärt werden, dass Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden.
- Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt deshalb auch die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche.
Auf Ebene des Bundes
- bis zu 5 Beschäftigte bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate
- bis zu 10 Beschäftigte bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate
Die Bedingungen:
Zuschussmöglichkeit durch die Investitionsbank Berlin auch für eingetragene Vereine mit bis zu 10 Mitarbeitenden