Für Ungeimpfte ab 18 ist vieles nicht mehr zugänglich. Der Besuch von Gaststätten, Kinos oder Veranstaltungen ist in Berlin ab Montag nur noch Geimpften und Genesenen möglich.
Die angepasste Verordnung tritt am Montag, 15.11.2021 in Kraft und gilt bis vorerst 28.11.2021. Zu den Änderungen:
Grundsätzlich gilt für Personen unter 18 Jahren die 2G-Pflicht nicht. Sie können auch negativ getestet sein. Das gilt auch für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, diese müssen mittels eines Tests negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
Erweiterte 2G-Regel:
- Personal, welches Kundenkontakt hat, muss geimpft, genesen oder maximal 24 Stunden vorher getestet sein.
- Zusätzlich zu bereits vorher unter die 2G-Bedingung gestellten Bereichen wird die 2G-Regelung ausgeweitet auf:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseurbetriebe, Kosmetikstudios etc.)
- Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen, die nicht unter die 2G-Bedingung fallen
Im Bereich der Gastronomie für geschlossene Räume
- Gastronomen und Veranstalter sind verpflichtet, den Impfstatus der Gäste zu prüfen und dürfen dazu explizit auch die Ausweise kontrollieren. Bei Verstößen gegen die Corona-Regeln drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
Im Bereich der touristischen Angebote für geschlossene Räume
- In Hotels und Pensionen müssen sich Gäste am Anreisetag negativ auf Corona testen lassen und dann an jedem dritten Tag ihres Aufenthaltes ein negatives Testergebnis vorweisen. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Hoteliers auch ungeimpften Gästen etwa ein Frühstück in Innenräumen servieren, wenn das von den von außen zugänglichen Räumen getrennt stattfindet. Hoteliers können aber auch voll auf 2G-Regeln setzen.
- Im Bereich der kulturellen Einrichtungen (Kinos, Theater, Museen, Galerien etc.)
- Bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen mit der Maßgabe, dass Personen unter 18 Jahren eingelassen werden dürfen, wenn sie negativ getestet sind
- Bei Freizeiteinrichtungen (Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen) sowie bei Vergnügungsstätten (Freizeitparks, Spielhallen etc.) soweit geschlossene Räume betroffen sind.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden auch im Freien
- Im Freien werden die bisherigen Schutzmaßnahmen beibehalten. Bei Wahl oder Vorgabe der 2G-Option sind aber Befreiungen von diesen Schutzmaßnahmen möglich.
Beim Einkaufen oder im ÖPNV gilt weder 2G noch 3G: Hier bleibt es bei Maskenpflicht und Abstandsregeln.
Die neue Verordnung wird wie gewohnt auf den Seiten des Senats veröffentlicht.